
Straftaten werden in der öffentlichen Wahrnehmung häufig mit Übergriffen durch Unbekannte in Verbindung gebracht, z.B. bei einer Kneipenschlägerei, einer Vergewaltigung in einer dunklen Gasse oder einem Raubüberfall auf eine Tankstelle. Tatsächlich jedoch finden viele strafbare Handlungen nicht auf der Straße, sondern im privaten Umfeld statt – in Partnerschaften, Familien oder unter engen Bezugspersonen.
Häusliche oder partnerschaftliche Konflikte können sich auf vielfältige Weise äußern – durch verbale Angriffe, körperliche Übergriffe, emotionale Erpressung oder sexualisierte Gewalt. Gerade weil diese Handlungen im persönlichen Nahbereich stattfinden, werden sie häufig bagatellisiert und als „Privatsache“ oder „Beziehungsdrama“ abgetan. Auch der Begriff der „toxischen Beziehung“ ist heute weit verbreitet. Wichtig ist jedoch: Die Einschätzung, dass eine Beziehung toxisch ist, hebt das Recht nicht auf. Auch innerhalb einer Partnerschaft gelten alle gesetzlichen Regelungen, und Rechtsverletzungen müssen verfolgt und können sanktioniert werden. Körperliche Gewalt, Bedrohungen, Stalking, sexuelle Übergriffe oder andere strafbare Handlungen sind keine privaten Angelegenheiten, sondern Straftaten, die geahndet werden – unabhängig davon, ob Täter und Opfer sich kennen oder nicht. Persönliche Bindungen oder emotionale Nähe können allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, der Straftatbestand selbst bleibt jedoch unverändert.
Die zentrale Botschaft lautet daher: Eine „toxische Beziehung“ ist kein Freibrief für Rechtsverstöße. Wer sich in einer belastenden Beziehung befindet, sollte seine Rechte kennen und im Zweifel rechtliche Schritte prüfen – sei es durch Beratung, anwaltliche Unterstützung oder die Inanspruchnahme staatlicher Schutzmechanismen. Auch im sozialen Nahraum gilt also: Rechtsverletzungen sind keine Beziehungsprobleme. Die eigenen vier Wände oder eine emotionale Bindung führen nicht dazu, dass das Strafrecht ausgehebelt wird. Ob eine Person von einem Fremden oder vom eigenen Partner geschlagen, bedroht oder erniedrigt wird, macht für die strafrechtliche Bewertung keinen Unterschied. Zwar können persönliche Bindungen und Beziehungsdynamiken bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, der Straftatbestand bleibt jedoch derselbe.
Als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Strafrecht / Opferschutz und Familienrecht erlebe ich regelmäßig, dass Betroffene Übergriffe im sozialen Nahraum nicht als strafbar einordnen – etwa weil sie emotional begründet werden, keine sichtbaren Verletzungen oder Schäden vorhanden sind oder es eine „Vorgeschichte“ gibt. Dieser Artikel soll helfen, strafbares Verhalten rechtlich einzuordnen, Betroffenen Orientierung zu geben und mögliche Handlungswege aufzuzeigen.
Entgegen verbreiteter Annahmen geschieht Gewalt nicht primär nachts auf der Straße, sondern häufig dort, wo Menschen sich sicher fühlen sollten: in den eigenen vier Wänden. Studien zeigen, dass insbesondere für Frauen das häusliche Umfeld statistisch der gefährlichste Ort ist. Viele Formen von Gewalt sind subtil oder entwickeln sich über einen längeren Zeitraum. Doch auch vermeintlich „harmlose“ Verhaltensweisen können strafbar sein – selbst wenn keine offensichtliche Eskalation vorliegt.
Ein häufiger, aber wenig bekannter Straftatbestand im Beziehungsumfeld ist die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Wer seiner Partnerin oder seinem Partner den Weg versperrt, eine Tür blockiert oder körperlich festhält, um sie oder ihn am Verlassen der Wohnung zu hindern, greift in die Bewegungsfreiheit des anderen ein – und macht sich strafbar.
Ähnlich gelagert ist die Nötigung (§ 240 StGB). Hier wird eine Person durch Drohung oder Gewalt zu einem bestimmten Verhalten gezwungen oder an einem Verhalten gehindert.
Typisch sind Aussagen wie:
„Wenn du gehst, siehst du die Kinder nie wieder.“
„Wenn du mich verlässt, bringe ich uns beide um.“
„Wenn du das machst, dann veröffentliche ich intime Bilder von dir.“
Wird dabei mit einem rechtswidrigen Übel oder einer rechtswidrigen Tat gedroht – etwa Gewalt, oder Rufschädigung – kann dies zusätzlich den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllen.
Zunehmend relevant ist außerdem die Androhung der Verbreitung intimer Bilder oder Videos. Wer mit der Veröffentlichung solcher Aufnahmen droht, um Einfluss auf das Verhalten einer Person zu nehmen, begeht in der Regel eine Nötigung. Kommt es tatsächlich zur Weitergabe oder Veröffentlichung, kann dies eine Strafbarkeit nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) begründen – und zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach sich ziehen.
Der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) wird häufig unterschätzt. Eine Anzeige ist nicht erst dann möglich, wenn es zu sichtbaren Verletzungen wie Hämatomen oder Wunden kommt. Schon das Verursachen körperlicher Schmerzen – etwa durch eine Ohrfeige, das schmerzhafte Festhalten, Stoßen oder das Bewerfen mit Gegenständen – kann eine Körperverletzung darstellen.
Insbesondere bei Letzterem kann je nach Einzelfall sogar eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) vorliegen.
Ich berate und vertrete Betroffene von Straftaten im sozialen Nahraum – diskret, strukturiert und mit Blick auf Ihre persönliche Situation. Wenn Sie Orientierung brauchen oder rechtliche Schritte erwägen, melden Sie sich gern bei mir. Kontaktieren Sie mich gerne – ich stehe Ihnen jederzeit zur Seite.
Noch immer herrscht der Irrglaube, innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft gäbe es eine sexuelle „Verpflichtung“. Tatsächlich ist die sexuelle Selbstbestimmung in Beziehungen (glücklicherweise) uneingeschränkt geschützt - wenn auch erst seit 1997.
Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person erfüllen den Tatbestand des sexuellen Übergriffs oder der Vergewaltigung nach § 177 StGB. Nicht notwendig ist, dass Gewalt angewendet wird.
Auch subtile Formen von Druck oder Zwang, die nicht mit körperlicher Gewalt einhergehen – etwa das Androhen von Trennung oder finanzieller Konsequenzen – können in bestimmten Konstellationen strafrechtlich relevant sein. Gleiches gilt für unerwünschte körperliche Berührungen oder das Aufdrängen sexueller Inhalte (z. B. per Nachricht oder Bild), die unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184 i StGB) fallen können.

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Neben körperlichen Übergriffen können auch verbale Angriffe strafrechtlich relevant sein. Gerade im Zusammenhang mit Trennungen kommt es häufig zu ehrverletzenden Äußerungen. Hierzu zählen insbesondere die Folgenden.
Auch das Verhalten nach dem Ende einer Beziehung oder im Rahmen einer einseitigen Liebe kann strafrechtlich relevant sein. Häufig kommt es dazu, dass eine Person wiederholt und gegen den erkennbaren Willen der anderen versucht, Kontakt aufzunehmen, persönliche Nähe herzustellen oder Einfluss auf deren Leben zu nehmen – etwa durch ständiges Schreiben, das Aufsuchen der Wohnung oder des Arbeitsplatzes oder das gezielte Ansprechen von Personen aus dem sozialen Umfeld. Dieses Verhalten wird umgangssprachlich als Stalking bezeichnet und kann den Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB erfüllen.
Nachstellung liegt vor, wenn eine Person beharrlich in den Lebensbereich einer anderen eindringt und deren Lebensgestaltung dadurch schwerwiegend beeinträchtigt wird. Dazu zählt zum Beispiel, wenn die betroffene Person aus Angst ihre Alltagsroutine ändert, bestimmte Orte meidet oder sich in ihrer Freiheit massiv eingeschränkt fühlt. Entscheidend ist, dass das Verhalten über einen gewissen Zeitraum hinweg erfolgt und trotz klarer Ablehnung fortgeführt wird. Eine einmalige Kontaktaufnahme oder das schlichte Bedürfnis nach Klärung einer Trennung genügt in der Regel nicht – strafbar wird das Verhalten dann, wenn es zur Belastung wird und in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift.
Nachstellung findet heute nicht mehr nur im direkten Lebensumfeld statt – digitale Nachstellung ist längst Realität. So kann es auch eine strafbare Nachstellung darstellen, wenn jemand über soziale Medien wie Instagram, WhatsApp oder Facebook fortlaufend Kontakt sucht, Nachrichten sendet, Storys kommentiert oder das Onlineverhalten der betroffenen Person systematisch beobachtet und auswertet. Auch das Anlegen von Fake-Accounts, um trotz Blockierung weiterhin Zugriff auf Profile zu erhalten oder Kontakt herzustellen, kann Teil eines nachstellenden Verhaltens sein.
Zudem beobachten Strafverfolgungsbehörden zunehmend Fälle, in denen Personen mithilfe von GPS-Trackern, Ortungs-Apps oder heimlich installierter Software überwacht werden. Die technische Verfolgung von Bewegungen – etwa durch AirTags, geteilte Standortfunktionen oder manipulierte Smartphones – greift tief in die Privatsphäre ein und kann neben einer Nachstellung auch weitere Straftatbestände wie die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (§ 201 StGB) erfüllen.
Wenn Sie von Übergriffen im sozialen Nahraum betroffen sind, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Wege offen:
Als erfahrene Rechtsanwältin für Opferrechte und Strafrecht berate und vertrete ich Sie in allen Phasen – vertraulich, kompetent und lösungsorientiert.
Eine Beziehung, Ehe, Verwandtschaft oder Freundschaft entbindet niemanden von der Einhaltung der Strafgesetze. Der private Raum ist kein rechtsfreier Raum. Wer eine andere Person schlägt, bedroht, nötigt oder sexuell übergriffig wird, macht sich strafbar – unabhängig vom persönlichen Verhältnis zueinander.
Für Betroffene ist es wichtig zu wissen: Sie müssen Gewalt oder Übergriffe nicht hinnehmen. Das Strafrecht schützt Sie – und es gibt Wege, sich zu wehren. Wenn Sie unsicher sind, ob das, was Sie erleben, strafrechtlich relevant ist, lassen Sie sich beraten.
Ich stehe Ihnen als Rechtsanwältin gerne unterstützend zur Seite – in einem geschützten, vertrauensvollen Rahmen.
Ja. Bereits das Zufügen körperlicher Schmerzen, etwa durch Schubsen, Festhalten oder eine Ohrfeige, kann den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllen – auch ohne sichtbare Verletzungen.
Ja. Drohungen, etwa mit Gewalt, der Wegnahme von Kindern oder der Veröffentlichung privater Inhalte, können als Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) strafbar sein.
Ja. Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person sind strafbar (§ 177 StGB) – unabhängig davon, ob die Beteiligten verheiratet sind oder in einer Beziehung leben.
Stalking (§ 238 StGB) liegt vor, wenn eine Person beharrlich und gegen den Willen einer anderen Kontakt sucht oder in deren Lebensbereich eindringt und dadurch die Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird – auch digital über WhatsApp, Instagram oder andere soziale Medien.
Nein. Auch innerhalb einer Beziehung können Beleidigungen (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar sein.
Das Blockieren von Wegen oder das Einsperren kann eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) darstellen. Betroffene können Strafanzeige erstatten und Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen.
Neben einer Strafanzeige kommen Schutzanordnungen, Opfervertretung, zivilrechtliche Ansprüche sowie familienrechtliche Maßnahmen in Betracht. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, die richtigen Schritte einzuleiten.
Bildquellennachweis: SHOTPRIME – Canva.com

Lena Dieterle ist als Rechtsanwältin für Familienrecht und Opferhilfe in Karlsruhe tätig. Sie vertritt Mandanten engagiert bei Sorgerechtsangelegenheiten, Scheidungen, Umgangsregelungen und in der Opferhilfe bei Schädigungen durch Straftaten.
Mandanten aus Karlsruhe und Umgebung schätzen ihre klare, kompetente und vertrauensvolle Beratung – persönlich vor Ort oder digital.

Ich bin eine selbständige Rechtsanwältin mit Sitz in Karlsruhe und habe mich auf Strafrecht und Familienrecht spezialisiert. Meine Kanzlei wurde im Jahr 2021 gegründet.
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