Immer häufiger stößt man im Internet auf den Begriff „Onlinescheidung“. Verschiedene Anbieter werben mit schnellen, unkomplizierten und vollständig digitalen Scheidungsverfahren. Das klingt zunächst verlockend – besonders für Paare, die sich einvernehmlich trennen möchten.

Doch was verbirgt sich tatsächlich hinter dieser sogenannten „Onlinescheidung“? Und worauf sollte man achten, wenn man sich über diesen Weg scheiden lassen will?
Rechtsanwältin Lena Dieterle klärt in diesem Beitrag darüber auf, was eine Onlinescheidung leisten kann – und was nicht. Sie erfahren, welche Schritte weiterhin verpflichtend sind, wo digitale Abläufe wirklich helfen und worauf Sie achten sollten, wenn Sie diesen Weg wählen möchten.
Zunächst das Wichtigste vorweg: Eine echte „Onlinescheidung“ im Sinne einer vollständig digitalen Ehescheidung gibt es in Deutschland nicht. Die Scheidung selbst ist ein gerichtliches Verfahren und unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben. Das bedeutet: Ein Termin vor dem Familiengericht ist in der Regel verpflichtend, auch wenn das Verfahren ansonsten weitgehend digital abgewickelt werden kann.
Was unter dem Begriff „Onlinescheidung“ tatsächlich gemeint ist, ist meist die digitale Durchführung des anwaltlichen Mandatsverhältnisses. Das heißt: Die Kommunikation mit der beauftragten Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt kann bequem per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz erfolgen. Dokumente werden eingescannt, ausgefüllt, unterschrieben und digital übermittelt. Das spart Zeit, Wege und oft auch Kosten. Für viele Paare ist das eine willkommene Erleichterung – besonders in einer ohnehin emotional belastenden Trennungssituation.
Trotz aller Digitalisierung gilt weiterhin: Die Scheidung erfolgt vor Gericht. Und zu diesem Termin müssen die Eheleute grundsätzlich persönlich erscheinen.
Es gibt allerdings Ausnahmen: Wer beispielsweise weit vom zuständigen Familiengericht entfernt wohnt, kann beantragen, per Videoübertragung am Scheidungstermin teilzunehmen. Das ist insbesondere dann möglich, wenn die Scheidung einvernehmlich ist und keine sogenannten Folgesachen (wie z. B. Unterhalt, Vermögensaufteilung oder Sorgerecht) zu regeln sind. Ob ein solcher Antrag bewilligt wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall.

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Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass beide Ehepartner darüber einig sind, dass die Ehe beendet und geschieden werden soll. In solchen Fällen ist das Verfahren in der Tat oft unkompliziert und zügig durchführbar.
Grundvoraussetzungen für eine Scheidung:
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, man könne sich bei einer einvernehmlichen Scheidung einen gemeinsamen Rechtsbeistand „teilen“. Das ist rechtlich nicht zulässig. Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen dürfen immer nur die Interessen einer Partei vertreten. Auch wenn sich beide Ehepartner einig sind, kann ein Rechtsbeistand nur von einer Person beauftragt werden – und dieser / diese vertritt ausschließlich deren Interessen.
Das bedeutet: Wenn eine Person den Scheidungsantrag stellt, wird die anwaltliche Vertretung nur für diese tätig. Die andere Person kann dem Antrag zustimmen, benötigt aber keinen eigenen juristischen Beistand, solange sie keine weiteren Regelungen oder Anträge einbringen möchte.
Wenn auf Webseiten oder von Kanzleien mit einer „Onlinescheidung“ geworben wird, sollte man genau hinschauen, was damit gemeint ist. In der Regel beschreibt dieser Begriff ein digitales Mandatsverhältnis, bei dem auf den persönlichen Besuch in der Kanzlei verzichtet werden kann. Die Kommunikation findet per E-Mail, Telefon oder Video statt, Unterlagen werden online eingereicht – der Ablauf ist schlank und effizient.
Aber: Der gerichtliche Teil bleibt ein formelles Verfahren. Die Entscheidung über die Ehescheidung trifft das Familiengericht – und dabei muss in den meisten Fällen die persönliche Anwesenheit im Scheidungstermin erfolgen.

Mehr zum Thema Scheidung in Deutschland lesen Sie in diesem Beitrag.
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Der Begriff „Onlinescheidung“ bezeichnet kein eigenes rechtliches Verfahren, sondern eine moderne Form der Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei. Die Kommunikation erfolgt vollständig digital – per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz. Der Gang zur Kanzlei entfällt, nicht jedoch der Gerichtstermin.
Nein. Die Scheidung selbst ist ein gerichtliches Verfahren. Ein persönlicher Termin vor dem Familiengericht ist in der Regel verpflichtend – auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. In bestimmten Fällen kann eine Videoverhandlung beantragt werden, über die das Gericht individuell entscheidet.
Nein. In Deutschland darf ein Anwalt oder eine Anwältin nur eine Partei vertreten. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist eine „gemeinsame“ anwaltliche Vertretung nicht zulässig. Die andere Partei kann dem Scheidungsantrag zustimmen, ohne einen eigenen Anwalt zu beauftragen.
Vor allem für Paare, die sich einvernehmlich trennen und keine weiteren Streitpunkte (z. B. Unterhalt oder Sorgerecht) klären müssen. In solchen Fällen kann das Verfahren durch die digitale Abwicklung deutlich vereinfacht und beschleunigt werden.
Unabhängig vom digitalen Ablauf gilt: Die Eheleute müssen mindestens ein Jahr getrennt leben, der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt eingereicht werden und der Termin vor dem Familiengericht ist in der Regel persönlich wahrzunehmen.
Bildquellennachweis: pixelshot | Canva.com

Lena Dieterle ist als Rechtsanwältin für Familienrecht und Opferhilfe in Karlsruhe tätig. Sie vertritt Mandanten engagiert bei Sorgerechtsangelegenheiten, Scheidungen, Umgangsregelungen und in der Opferhilfe bei Schädigungen durch Straftaten.
Mandanten aus Karlsruhe und Umgebung schätzen ihre klare, kompetente und vertrauensvolle Beratung – persönlich vor Ort oder digital.

Ich bin eine selbständige Rechtsanwältin mit Sitz in Karlsruhe und habe mich auf Strafrecht und Familienrecht spezialisiert. Meine Kanzlei wurde im Jahr 2021 gegründet.
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