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Kontakt- und Annäherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz: So schützen Sie sich wirksam vor Gewalt und Nachstellung

Wer von Gewalt, Bedrohung oder Stalking betroffen ist, fühlt sich oft hilflos und ausgeliefert. Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet Betroffenen jedoch die Möglichkeit, sich schnell und effektiv zu schützen – auch ohne lange auf einen Termin bei einem Rechtsbeistand zu warten.

Kontakt- und Annäherungsverbot
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In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie ein Kontakt- und Annäherungsverbot beantragen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welches Gericht zuständig ist und wie das Verfahren abläuft.

Übersicht:

Was ist ein Kontakt- und Annäherungsverbot?

Ein Kontakt- und Annäherungsverbot ist eine gerichtliche Anordnung, die es einer Person untersagt, sich einer anderen Person zu nähern, sie zu kontaktieren oder bestimmte Orte aufzusuchen. Ziel ist es, Betroffene vor weiteren Übergriffen, Belästigungen oder Nachstellungen zu schützen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Gewaltschutzgesetz.

Voraussetzungen für einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz

Ein Kontakt- und Annäherungsverbot kann beantragt werden, wenn eine Person vorsätzlich und widerrechtlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person verletzt hat oder mit einer solchen Verletzung droht. Auch wiederholte Nachstellungen (Stalking) oder massive Belästigungen können einen Antrag rechtfertigen. Wichtig ist, dass die Gefahr weiterer Übergriffe besteht und die Schutzmaßnahme erforderlich erscheint.

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Zuständiges Gericht

Für den Antrag auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot ist das Familiengericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig oder das, an dem die Tat begangen wurde. Das gilt unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten eine familiäre Beziehung besteht oder nicht.

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Antrag kann schriftlich beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Auch kann ein Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen, d.h., man kann zu den Öffnungszeiten des Gerichts dort vorbeigehen und bei der Geschäftsstelle mitteilen, dass man einen solchen Antrag stellen möchte.

Der Antrag wird dort dann für Sie niedergeschrieben. Sie müssen in dem Antrag  schildern, was vorgefallen ist, warum Sie sich bedroht oder belästigt fühlen und welche Schutzmaßnahmen Sie beantragen.

Sie finden diesbezüglich auch Vordrucke oder Formulierungshilfen im Internet. Das Gericht prüft den Antrag und kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – eine einstweilige Anordnung per Beschluss erlassen. In dringenden Fällen ist dies auch ohne vorherige Anhörung der Gegenseite möglich.

Der Antrag muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  • Wer bedroht oder belästigt Sie (Name, Adresse, Geburtsdatum)?
  • Was ist konkret vorgefallen (mit Datum, Uhrzeit, Ort)?
  • Welche Schutzmaßnahmen wünschen Sie (z.B. Kontaktverbot, Annäherungsverbot, Wohnungszuweisung)?
  • Welche Beweismittel können Sie vorlegen?
  • Wenn es schon eine Strafanzeige gibt, können Sie auch das polizeiliche Aktenzeichen mitteilen.
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Eilantrag: Schneller Schutz in akuten Situationen

Gerade bei akuter Gefahr kann der Antrag als Eilantrag gestellt werden. Das bedeutet, dass das Gericht besonders schnell entscheidet, oft innerhalb weniger Tage. Voraussetzung ist, dass Sie den Sachverhalt glaubhaft machen. Das bedeutet, Sie müssen das Gericht bereits durch Ihren Antrag davon überzeugen, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen.

Um Ihren Vortrag glaubhaft zu machen, müssen Sie dem Antrag daher „Beweismittel“ beifügen. Welche Belege Sie einreichen können, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Eidesstattliche Versicherung: Eine eidesstattliche Versicherung kann immer abgegeben werden. Hiermit erklären/versprechen Sie quasi schriftlich, dass das, was Sie sagen, der Wahrheit entspricht. Wenn Sie im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben machen, machen Sie sich strafbar. Die  eidesstattliche Versicherung ist ein starkes Mittel, um dem Gericht die Ernsthaftigkeit und Richtigkeit Ihrer Schilderung zu verdeutlichen.

  • Ärztliche Atteste: Wenn Sie durch einen körperlichen Übergriff verletzt wurden oder psychisch belastet sind, kann ein ärztliches Attest Ihre Angaben untermauern.
  • Screenshots und Nachrichten: Speichern Sie Nachrichten, E-Mails, Anruflisten oder machen Sie Screenshots von bedrohlichen oder belästigenden Mitteilungen. Diese können Sie als Kopie dann an das Gericht senden.
  • Zeugen: Berichten Sie Freunden, Nachbarn oder Kollegen von den Vorfällen und bitten Sie diese, als Zeugen zur Verfügung zu stehen.

Was passiert nach dem Antrag?

Das Gericht prüft Ihren Antrag und erlässt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung. Diese ist sofort wirksam und wird der Gegenseite sowie der Polizei zugestellt. Die Anordnung ist meist auf sechs Monate befristet, kann aber bei fortbestehender Gefährdung verlängert werden. Verstöße gegen die Anordnung können mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden und sind zudem strafbar. Sollte also ein Beschluss nach dem GewSchG erlassen worden sein und verstößt der Antragsgegner hiergegen, melden Sie dies schnellstmöglich sowohl beim Familiengericht (wieder mit Nachweisen) und der zuständigen Polizeibehörde, damit eine Strafanzeige aufgenommen wird.

Besonderheit Wohnungszuweisung

Neben dem Kontakt- und Annäherungsverbot bietet das Gewaltschutzgesetz auch die Möglichkeit, eine gemeinsame Wohnung der betroffenen Person zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Das bedeutet, dass das Gericht anordnen kann, dass der Täter oder die Täterin die Wohnung verlassen und sich ihr für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr nähern darf. Diese Maßnahme ist besonders wichtig, wenn die Gefahr weiterer Übergriffe im häuslichen Umfeld besteht oder die betroffene Person sich in der eigenen Wohnung nicht mehr sicher fühlt.

Die Wohnungszuweisung kann unabhängig davon beantragt werden, ob beide Parteien gemeinsam im Mietvertrag stehen oder ob eine Ehe oder Partnerschaft besteht. Entscheidend ist allein, dass die betroffene Person auf den Schutz der Wohnung angewiesen ist und eine weitere gemeinsame Nutzung unzumutbar wäre. Auch hier gilt: Der Antrag kann als Eilantrag gestellt werden, wenn akute Gefahr besteht. Die Glaubhaftmachung erfolgt wie beim „einfachen“ Kontakt- und Annäherungsverbot, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung, ärztliche Atteste oder andere Beweismittel.

Fazit

Das Gewaltschutzgesetz gibt Ihnen als Betroffene:r wirksame Instrumente an die Hand, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen. Sie können den Antrag selbst stellen, Beweise sammeln und das Gericht um schnelle Hilfe bitten. Bei Unsicherheiten können Sie sich auch an Beratungsstellen oder einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin aus dem Bereich des Familienrechts wenden.

Wichtig ist dabei insbesondere:

  • Ein Kontakt- und Annäherungsverbot kann schnell beim Familiengericht beantragt werden
  • In akuten Fällen ist ein Eilantrag möglich, sodass kurzfristiger Schutz gewährleistet werden kann
  • Eine sorgfältige Schilderung der Vorfälle und geeignete Beweismittel erhöhen die Erfolgsaussichten erheblich
  • Auch ohne anwaltliche Unterstützung ist ein Antrag möglich – rechtlicher Beistand kann jedoch Sicherheit geben
  • Ergänzend kann eine Wohnungszuweisung zusätzlichen Schutz im häuslichen Umfeld bieten
  • Verstöße gegen gerichtliche Anordnungen sind strafbar und sollten konsequent verfolgt werden

FAQ

Was ist ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz?

Ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz ist eine gerichtliche Maßnahme, die es einer Person untersagt, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen – persönlich, telefonisch, per Nachricht oder über Dritte. Es dient dem Schutz vor Gewalt, Bedrohung, Stalking und Belästigung.

Wann kann ich ein Annäherungsverbot beantragen?

Ein Annäherungsverbot können Sie beantragen, wenn Sie Opfer von Gewalt, Drohungen, Nachstellung (Stalking) oder massiver Belästigung sind. Voraussetzung ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht und Ihre körperliche oder seelische Unversehrtheit gefährdet ist.

Wie beantrage ich ein Kontakt- und Annäherungsverbot?

Ein Kontakt- und Annäherungsverbot beantragen Sie beim zuständigen Familiengericht. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder direkt bei der Geschäftsstelle aufgenommen werden. Wichtig ist, dass Sie den Vorfall konkret schildern und Beweise vorlegen.

Wie schnell bekomme ich ein Kontaktverbot vom Gericht?

In dringenden Fällen kann das Gericht ein Kontaktverbot im Wege einer einstweiligen Anordnung sehr schnell erlassen – oft innerhalb weniger Tage. Voraussetzung ist, dass Sie den Sachverhalt glaubhaft machen können.

Kann ich ein Kontaktverbot ohne Anwalt beantragen?

Ja, ein Kontaktverbot können Sie auch ohne Anwalt selbst beim Familiengericht beantragen. Ein Rechtsanwalt ist nicht zwingend erforderlich, kann aber helfen, den Antrag rechtssicher und vollständig zu formulieren.

Welche Beweise brauche ich für ein Annäherungsverbot?

Für ein Annäherungsverbot sollten Sie möglichst konkrete Beweise vorlegen, zum Beispiel:
- Screenshots von Nachrichten oder Anrufen
- ärztliche Atteste bei Verletzungen
- Zeugenaussagen
- eidesstattliche Versicherungen
Diese Beweismittel helfen dem Gericht, Ihre Angaben als glaubhaft anzusehen.

Bildquellennachweis: KI generiert Chatgpt.com

Über die Autorin

Lena Dieterle - Rechtsanwältin für Strafrecht & Familienrecht

Lena Dieterle ist als Rechtsanwältin für Familienrecht und Opferhilfe in Karlsruhe tätig. Sie vertritt Mandanten engagiert bei Sorgerechtsangelegenheiten, Scheidungen, Umgangsregelungen und in der Opferhilfe bei Schädigungen durch Straftaten.

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Ich bin eine selbständige Rechtsanwältin mit Sitz in Karlsruhe und habe mich auf Strafrecht und Familienrecht spezialisiert. Meine Kanzlei wurde im Jahr 2021 gegründet.

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