Wer von Gewalt, Bedrohung oder Stalking betroffen ist, fühlt sich oft hilflos und ausgeliefert. Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet Betroffenen jedoch die Möglichkeit, sich schnell und effektiv zu schützen – auch ohne lange auf einen Termin bei einem Rechtsbeistand zu warten.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie ein Kontakt- und Annäherungsverbot beantragen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welches Gericht zuständig ist und wie das Verfahren abläuft.
Ein Kontakt- und Annäherungsverbot ist eine gerichtliche Anordnung, die es einer Person untersagt, sich einer anderen Person zu nähern, sie zu kontaktieren oder bestimmte Orte aufzusuchen. Ziel ist es, Betroffene vor weiteren Übergriffen, Belästigungen oder Nachstellungen zu schützen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Gewaltschutzgesetz.
Ein Kontakt- und Annäherungsverbot kann beantragt werden, wenn eine Person vorsätzlich und widerrechtlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person verletzt hat oder mit einer solchen Verletzung droht. Auch wiederholte Nachstellungen (Stalking) oder massive Belästigungen können einen Antrag rechtfertigen. Wichtig ist, dass die Gefahr weiterer Übergriffe besteht und die Schutzmaßnahme erforderlich erscheint.

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Für den Antrag auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot ist das Familiengericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig oder das, an dem die Tat begangen wurde. Das gilt unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten eine familiäre Beziehung besteht oder nicht.
Der Antrag kann schriftlich beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Auch kann ein Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen, d.h., man kann zu den Öffnungszeiten des Gerichts dort vorbeigehen und bei der Geschäftsstelle mitteilen, dass man einen solchen Antrag stellen möchte.
Der Antrag wird dort dann für Sie niedergeschrieben. Sie müssen in dem Antrag schildern, was vorgefallen ist, warum Sie sich bedroht oder belästigt fühlen und welche Schutzmaßnahmen Sie beantragen.
Sie finden diesbezüglich auch Vordrucke oder Formulierungshilfen im Internet. Das Gericht prüft den Antrag und kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – eine einstweilige Anordnung per Beschluss erlassen. In dringenden Fällen ist dies auch ohne vorherige Anhörung der Gegenseite möglich.
Der Antrag muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

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Gerade bei akuter Gefahr kann der Antrag als Eilantrag gestellt werden. Das bedeutet, dass das Gericht besonders schnell entscheidet, oft innerhalb weniger Tage. Voraussetzung ist, dass Sie den Sachverhalt glaubhaft machen. Das bedeutet, Sie müssen das Gericht bereits durch Ihren Antrag davon überzeugen, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen.
Um Ihren Vortrag glaubhaft zu machen, müssen Sie dem Antrag daher „Beweismittel“ beifügen. Welche Belege Sie einreichen können, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Eidesstattliche Versicherung: Eine eidesstattliche Versicherung kann immer abgegeben werden. Hiermit erklären/versprechen Sie quasi schriftlich, dass das, was Sie sagen, der Wahrheit entspricht. Wenn Sie im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben machen, machen Sie sich strafbar. Die eidesstattliche Versicherung ist ein starkes Mittel, um dem Gericht die Ernsthaftigkeit und Richtigkeit Ihrer Schilderung zu verdeutlichen.
Das Gericht prüft Ihren Antrag und erlässt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung. Diese ist sofort wirksam und wird der Gegenseite sowie der Polizei zugestellt. Die Anordnung ist meist auf sechs Monate befristet, kann aber bei fortbestehender Gefährdung verlängert werden. Verstöße gegen die Anordnung können mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden und sind zudem strafbar. Sollte also ein Beschluss nach dem GewSchG erlassen worden sein und verstößt der Antragsgegner hiergegen, melden Sie dies schnellstmöglich sowohl beim Familiengericht (wieder mit Nachweisen) und der zuständigen Polizeibehörde, damit eine Strafanzeige aufgenommen wird.
Neben dem Kontakt- und Annäherungsverbot bietet das Gewaltschutzgesetz auch die Möglichkeit, eine gemeinsame Wohnung der betroffenen Person zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Das bedeutet, dass das Gericht anordnen kann, dass der Täter oder die Täterin die Wohnung verlassen und sich ihr für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr nähern darf. Diese Maßnahme ist besonders wichtig, wenn die Gefahr weiterer Übergriffe im häuslichen Umfeld besteht oder die betroffene Person sich in der eigenen Wohnung nicht mehr sicher fühlt.
Die Wohnungszuweisung kann unabhängig davon beantragt werden, ob beide Parteien gemeinsam im Mietvertrag stehen oder ob eine Ehe oder Partnerschaft besteht. Entscheidend ist allein, dass die betroffene Person auf den Schutz der Wohnung angewiesen ist und eine weitere gemeinsame Nutzung unzumutbar wäre. Auch hier gilt: Der Antrag kann als Eilantrag gestellt werden, wenn akute Gefahr besteht. Die Glaubhaftmachung erfolgt wie beim „einfachen“ Kontakt- und Annäherungsverbot, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung, ärztliche Atteste oder andere Beweismittel.
Ich unterstütze Sie bei Fragen rund um das Kontakt- und Annäherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz – von der Antragstellung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren. Kontaktieren Sie mich gerne – ich stehe Ihnen in dieser Situation verlässlich zur Seite.
Das Gewaltschutzgesetz gibt Ihnen als Betroffene:r wirksame Instrumente an die Hand, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen. Sie können den Antrag selbst stellen, Beweise sammeln und das Gericht um schnelle Hilfe bitten. Bei Unsicherheiten können Sie sich auch an Beratungsstellen oder einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin aus dem Bereich des Familienrechts wenden.
Wichtig ist dabei insbesondere:
Ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz ist eine gerichtliche Maßnahme, die es einer Person untersagt, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen – persönlich, telefonisch, per Nachricht oder über Dritte. Es dient dem Schutz vor Gewalt, Bedrohung, Stalking und Belästigung.
Ein Annäherungsverbot können Sie beantragen, wenn Sie Opfer von Gewalt, Drohungen, Nachstellung (Stalking) oder massiver Belästigung sind. Voraussetzung ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht und Ihre körperliche oder seelische Unversehrtheit gefährdet ist.
Ein Kontakt- und Annäherungsverbot beantragen Sie beim zuständigen Familiengericht. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder direkt bei der Geschäftsstelle aufgenommen werden. Wichtig ist, dass Sie den Vorfall konkret schildern und Beweise vorlegen.
In dringenden Fällen kann das Gericht ein Kontaktverbot im Wege einer einstweiligen Anordnung sehr schnell erlassen – oft innerhalb weniger Tage. Voraussetzung ist, dass Sie den Sachverhalt glaubhaft machen können.
Ja, ein Kontaktverbot können Sie auch ohne Anwalt selbst beim Familiengericht beantragen. Ein Rechtsanwalt ist nicht zwingend erforderlich, kann aber helfen, den Antrag rechtssicher und vollständig zu formulieren.
Für ein Annäherungsverbot sollten Sie möglichst konkrete Beweise vorlegen, zum Beispiel:
- Screenshots von Nachrichten oder Anrufen
- ärztliche Atteste bei Verletzungen
- Zeugenaussagen
- eidesstattliche Versicherungen
Diese Beweismittel helfen dem Gericht, Ihre Angaben als glaubhaft anzusehen.
Bildquellennachweis: KI generiert Chatgpt.com

Lena Dieterle ist als Rechtsanwältin für Familienrecht und Opferhilfe in Karlsruhe tätig. Sie vertritt Mandanten engagiert bei Sorgerechtsangelegenheiten, Scheidungen, Umgangsregelungen und in der Opferhilfe bei Schädigungen durch Straftaten.
Mandanten aus Karlsruhe und Umgebung schätzen ihre klare, kompetente und vertrauensvolle Beratung – persönlich vor Ort oder digital.

Ich bin eine selbständige Rechtsanwältin mit Sitz in Karlsruhe und habe mich auf Strafrecht und Familienrecht spezialisiert. Meine Kanzlei wurde im Jahr 2021 gegründet.
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